Für eine getätigte Aufsicht im Rahmen der Abschlussprüfung (Klausurarbeit) gelten ausnahmslos die angeführten rechtlichen Vorgaben:
Die gültige Regelung bezüglich der Vergütung für die Aufsichtsführung bei Klausurarbeiten findet sich im § 61 Abs. 11 Gehaltsgesetz.
Die Aufsichtsführung bei der Klausurprüfung (schriftlich und praktisch) im Rahmen der Abschlussprüfung gilt als Supplierstunde, wenn sie nicht während einer laut Diensteinteilung bereits vorgesehenen Unterrichts- oder ED-Stunde erfolgt.
Die Aufsichtsführung ist laut Gesetz genau so zu behandeln wie eine Supplierung:
- Wenn es sich um eine zusätzlich eingeteilte Stunde handelt, gilt (wie für alle Supplierstunden), dass die erste Stunde in der Woche grundsätzlich nicht extra vergütet wird und weitere zehn Supplierstunden im Jahr auch nicht bzw. für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht die ersten 24 Stunden im Jahr nicht vergütet werden.
- Wenn dem Lehrer gleichzeitig eine Unterrichts- oder Erzieherdienststunde ausfällt wäre das keine Supplierstunde (sondern eine sogenannte „Stattstunde“ – statt einer bereits eingeteilten und bezahlten Unterrichts- oder Erzieherdienststunde) und wird jedenfalls nicht extra vergütet.
D.h., nur ein Lehrer, dem nicht parallel eingeteilter Unterricht bzw. ED ausfällt, der die vorgesehene Supplierverpflichtung bereits erfüllt hat, bekommt eine Aufsichtsstunde bei der Klausurprüfung wie eine Supplierstunde bezahlt (Pauschalbetrag L2 = 37,10 € bzw. L1 = 43,50€) [Stand 2023].
In allen anderen Fällen gilt die Aufsichtsführung als durch das Gehalt bereits abgegolten.
Fallbeispiel1:
An einem Montag findet die dreistündige Deutschklausur statt. Der Deutschlehrer ist zur Aufsicht eingeteilt. Gleichzeitig hätte dieser aber selbst eine Deutschstunde in einer ersten Klasse. D.h. diese Stunde ist eine sog. Stattstunde und kann nicht vergütet werden, die restlichen zwei Stunden fallen in die allg. Supplierverpflichtung des Lehrers und werden dementsprechend vergütet.
Gleichzeitig wird der Deutschlehrer in seiner eigenen Deutschstunde im 1. Jhg. suppliert.
Die Vergütung für die schriftliche Klausur lt. Prüfungstaxen ist davon unabhängig zu sehen und wird pro abgehaltener Prüfung/pro Schüler verrechnet.
Fallbeispiel2:
Ein Lehrer wurde als Prüfer einer mündl. Prüfung im Rahmen einer Abschlussprüfung eingeteilt. Zeitgleich hat er eine Mathematikstunde in einem anderen Jahrgang zu unterrichten. Diese Art der Aufsicht/Prüfung ist keine Vertretungsstunde, deshalb ist auch nicht die allg. Supplierregelung anzuwenden. Der Lehrer hat die Mathematikstunde in Form eines Diensttausches zu organisieren.
Die Abhaltung der mündl. Prüfung wird lt. gültigen Prüfungstaxen verrechnet.
Für die Vorsitzführung und die Schriftführung sind die gleichen Bestimmungen anzuwenden.