Für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer gibt es grundsätzlich 3 Möglichkeiten um in Pension zu gehen, wenn die Fallkonstellation einer Berufsunfähigkeitspension außer Acht gelassen wird. Da das Erreichen der Voraussetzungen für die Korridorpension bzw. Langzeitversichertenregelung individuell verschieden ist, macht es Sinn sich zeitgerecht zu informieren.
Der Antrag auf Auszahlung der Pension bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und der Antrag auf Beendigung des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber (Land) sind dabei zwei völlig getrennte Erfordernisse.
- Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (Alterspension)
Männer haben Anspruch auf diese Pension mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, Frauen mit Geburtsdatum bis 31.12. 1963 mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.
Ab dem Geburtsdatum 1.1.1964 steigt das Regelpensionsalter für Frauen in Halbjahresschritten an, bis mit 1.7.2033 das Pensionsantrittsalter von 65 Jahren erreicht ist.
Geburtsdatum | Pensionsalter | Pensionsantritt |
---|---|---|
bis 31.12.1963 | 60 | bis 1.1.2024 |
1.1.1964 bis 30.6.1964 | 60,5 | 1.7.2024 bis 1.1.2025 |
1.7.1964 bis 31.12.1964 | 61 | 1.7.2025 bis 1.11.2026 |
1.1.1965 bis 30.6.1965 | 61,5 | 1.7.2026 bis 1.1.2027 |
1.7.1965 bis 31.12.1965 | 62 | 1.7.2027 bis 1.1.2028 |
1.1.1966 bis 30.6.1966 | 62,5 | 1.7.2028 bis 1.1.2029 |
1.7.1966 bis 31.12.1966 | 63 | 1.7.2029 bis 1.1.2030 |
1.1.1967 bis 30.6.1967 | 63,5 | 1.7.2030 bis 1.1.2031 |
1.7.1967 bis 31.12.1967 | 64 | 1.7.2031 bis 1.1.2032 |
1.1.1968 bis 30.6.1968 | 64,5 | 1.7.2032 bis 1.1.2033 |
ab 1.7.1968 | 65 | ab 1.7.2033 |
Vertragslehrerinnen können jedoch bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres weiterarbeiten. Dazu gibt es derzeit 2 Möglichkeiten:
- Die zustehenden Pensionsansprüche in voller Höhe beziehen und weiterhin den Lehrberuf ausüben. Das bedeutet doppelter Bezug – Pension + Gehalt! Achtung – dadurch höhere Einkommenssteuer.
- Weiterhin den Lehrberuf ausüben ohne die Pension in Anspruch zu nehmen und die pensionsversicherungsrechtliche Bonusphase nutzen.
Diese Bonusphase beträgt maximal 36 Kalendermonate ab Vollendung des Regelpensionsalters (derzeit vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr). Für diese Phase kann die Halbierung des Pensionsbeitrages beantragt werden (Bestätigung der PVA erforderlich, dass die Pension noch nicht bezogen wird). Die Gutschrift am Pensionskonto erfolgt weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen Pensionsversicherungsbeitrag. Gleichzeitig bekommen sie für diese Zeit den „Aufschubbonus“ in Höhe von 4,2%/Jahr der späteren Beanspruchung der Pension.
Bei beiden Varianten fallen die 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag weg, wodurch sich das Gehalt erhöht. Dieser Betrag fällt auch bei Vertragslehrern ab dem Erreichen des 63. Lebensjahres weg.
- Versetzung in den Ruhestand mit Korridorpension
Ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres mit 40 Versicherungsjahren möglich.
Ist für Frauen geb. ab 1.1.1966 relevant.
Da die Korridorpension eine Form der Frühpension darstellt sind entsprechende Abschläge in Kauf zu nehmen. Der „Korridorabschlag“ beträgt -5,1% pro Jahr (0,425% pro Monat) (max. 15,3 %)
- Langzeitversichertenregelung
Ab der Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Männer benötigen 45 Beitragsjahre, bei Frauen steigt ab Geburtsjahrgang 1959 das Antrittsalter von 57 Jahre auf 62 Jahre (ab geb. 1.7.1965) und die benötigten Beitragsjahre steigen von 42 auf 45 Jahre. Diese Variante könnte ev. für PraxislehrerInnen interessant sein, die mit den Beitragsjahren ihrer Lehrzeit auf die benötigten 42 bzw. 45 Beitragsjahre kommen.
Bei Frauen ist das ab geb. 1.1.1966 relevant.
Auch hier handelt es sich um eine Form der Frühpension mit Abschlägen von 0,35% /Monat (4,2%/Jahr).
Ausnahme: Die derzeitige Möglichkeit, nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei in Pension gehen zu können, gilt nur noch bis 31.12.2021.
- Informationen über die Beitragszeiten und Pensionshöhe
Für VertragslehrerInnen wird ein Pensionskonto geführt, auf dem jederzeit die aktuellen Beitragszeiten, die Pensionshöhe und der Pensionsstichtag ersichtlich sind.
https://www.neuespensionskonto.at/pensionskonto/ Der Einstieg erfolgt mittels Handysignatur!
- Auflösung des Dienstvertrages
Durch Kündigung:
Nachdem mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) der Zeitpunkt der Pensionierung geklärt ist und ein entsprechender Antrag gestellt wurde, kann das Dienstverhältnis beim Dienstgeber gekündigt werden. Die Kündigung des Dienstverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Versicherung ist an Fristen gebunden, die von der Gesamtdauer des Dienstverhältnisses abhängen. Ab einer Dauer von 15 Jahren beträgt die Frist 5 Monate. Bei kürzerer Vertragsdauer: 10/5/2/1 Jahre = 4/3/2/1 Monate.
Eine Abfertigung gebührt ohne Antrag oder Vereinbarung gem. § 84 Abs. 3b VBG 1948.
Durch einverständliche Lösung:
Ist es für die Einhaltung der Kündigungsfrist aus irgendeinem Grund zu spät, kann eine einverständliche (einvernehmliche) Lösung des Dienstverhältnisses unter ausdrücklicher Wahrung des Abfertigungsanspruchs beantragt werden. Auch diesem Antrag ist, wenn möglich die Bestätigung der PVA über die Pensionierung beizulegen, bzw. diese entsprechend nachzureichen.
- Abfertigung
Anlässlich der Pensionierung steht den VertragslehrerInnen eine Abfertigung zu.
Bei einem Dienstantritt vor dem 1. Jänner 2003 beträgt der Abfertigungsanspruch = Abfertigung “alt”
- nach 20 Dienstjahren das 9-fache Monatsentgelt,
- nach 25 Dienstjahren das 12-fache Monatsentgelt,
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.
Bei einem Dienstantritt nach dem 1. Jänner 2003 erfolgt die Abfertigung über die Abfertigung „neu“. Es werden die Beiträge aus der Mitarbeitervorsorgekasse ausbezahlt.