Möglichkeiten der Pensionierung für pragmatisierte Landeslehrer

Für pragmatisierte Kolleginnen und Kollegen gibt es grundsätzlich 3 Möglichkeiten um in den Ruhestand zu treten. Da das Erreichen der Voraussetzungen für die Korridorpension (ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit) bzw. Langzeitversichertenregelung (beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit) individuell verschieden ist, macht es Sinn sich zeitgerecht zu informieren.

  1. Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters – LLDG § 11

Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr („Regelpensionsalter“) vollendet wird!

2. Versetzung in den Ruhestand mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit („Hacklerregelung“) – LLDG § 124g

Ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres mit 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit möglich.

Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:

+ die ruhegenussfähige Landesdienstzeit

+ als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde

+ Präsenz- oder Zivildienstzeiten

+ Zeiten des Wochengeldbezuges

+ max. 60 Monaten an Kindererziehungszeiten, soweit sich diese Zeiten nicht mit obigen Zeiten decken; dieses Höchstmaß verkürzt sich um beitragsfreie Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG

Nicht dazu zählen:

+ nachgekaufte Schul-/Studienzeiten

+ Zeiten eines Krankengeldbezuges.

Die bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit kann einmal bei der Bildungsdirektion beantragt werden. LLDG § 124 Abs. 4

Da die Versetzung in den Ruhestand mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit eine Form der Frühpension darstellt, sind entsprechen Abschläge in Kauf zu nehmen. Für die Parallelrechnung betragen diese -3,36%-P pro Jahr (- 0,28%-P pro Monat) im Altast und 4,2% (-0,35%-P pro Monat) im Neuast. (Ausnahme für Kolleginnen, die nach 2005 pragmatisiert wurden)

3. Versetzung in den Ruhestand mit Korridorpension – LLDG § 13c

Ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres mit 40 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit möglich.

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit errechnet sich aus

+ der Zeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

+der Zeit, die anlässlich der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Bescheid
   angerechnet wurde.

+ Karenzurlaub oder Karenz nach dem MSchG/VKG

+ Frühkarenzurlaub

+ Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

+ Die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbaticals

+ Die gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge bei der Familienhospizfreistellung

+ ACHTUNG – dienstrechtliche Karenzurlaube zählen i.d.R. nicht dazu

Da auch die Korridorpension eine Form der Frühpension darstellt sind ebenfalls entsprechend Abschläge in Kauf zu nehmen. Für die Parallelrechnung betragen diese – 3,36%-P pro Jahr + 2,1 % „Korridorabschlag“ pro Jahr im Altast und -5,1% im APG im Neuast. (Ausnahme für Kolleginnen, die nach 2005 pragmatisiert wurden)

Bei der Übernahme in ein öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bis zum 30. Juni 1988 wurden Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung (Schul- und Studienzeiten) als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet. Bei der Übernahme nach dem 30. Juni 1988 wurde den betroffenen Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit gegeben, Schul- bzw. Studienzeiten nachzukaufen. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, zählen diese Zeiten bereits zu den ruhegenussfähigen Zeiten.

Wurde anlässlich der Übernahme in das öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Nachkauf ausgeschlossen, können diese Zeiten nachträglich gekauft werden, um so die geforderten 40 ruhegenussfähigen Jahre mit dem 62. Lebensjahr zu erreichen und die Möglichkeit der Korridorpension zu nutzen.

Kosten für den Nachkauf im Kalenderjahr 2021 belaufen sich auf€ 1265,40 pro nachgekauftem Monat

(der Nachkauf ist steuerlich absetzbar)

  • Antragstellung

Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Lehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Lehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Wer z.B. eine Versetzung in den Ruhestand mit 1. September anstrebt, muss seinen Antrag spätestens im Mai stellen.

Einige Beispiele zum besseren Verständnis:

Beispiel 1 – Korridorpension mit 40 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit
Ein Kollege (Geburtsdatum 26.10.1959) wurde am 1.1.1987 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen. Da die Ausbildungszeiten noch beitragsfrei als ruhegenussfähige Zeiten angerechnet wurden, wurden anlässlich der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis 7 Jahre und 4 Monate per Bescheid als ruhegenussfähige Vordienstzeit angerechnet. Der Kollege nimmt im Laufe der Dienstzeit 1 Jahr Karenz gegen Entfall der Bezüge (§ 65 LLDG) in Anspruch und erreicht daher mit 1.11.2021 41 Jahre und 2 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit und hat die Möglichkeit die Korridorpension zu nutzen, da er die notwendigen 40 ruhegenussfähigen Jahre erreicht.


Beispiel 2 – Korridorpension mit 40 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit
Eine Kollegin (Geburtsdatum 24.8.1960) wurde am 1.1.1989 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen. Die Ausbildungszeiten wurden nicht mehr beitragsfrei angerechnet und der Nachkauf von Studienzeiten wurde ausgeschlossen. Bei der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstver-hältnis wurden ihr 4 Jahre 4 Monate per Bescheid als ruhegenussfähige Vordienstzeit angerechnet. Die Kollegin erreicht mit 1.9.2022 38 Jahre ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit und kann ohne Nach-kauf der Studienzeiten die Korridorpension mit Vollendung des 62. Lebensjahres nicht in Anspruch nehmen, da sie die geforderten 40 Jahre ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit nicht erreicht. Die Kollegin könnte 24 Monate Schul- oder Studienzeiten nachkaufen oder mit Erreichen des 64. Lebensjahres in den Ruhestand treten.


Der Vollständigkeit halber soll erwähnt sein, dass sich die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit um Zeiten der Kindererziehung bis zu 6 Monate pro Kind reduziert

(§ 13c Abs. 5 LLDG, Dop-pelzählung von ruhegenussfähigen Zeiten ist ausgeschlossen).


Beispiel 3 – Ruhestand mit der Langzeitversichertenregelung mit 42 beitragsgedeckten Jahren
Eine Kollegin (Geburtsdatum im Juli 1959) ist am 3. Nov. 1980 in den Landesdienst eingetreten. Sie möchte den Ruhestand mit der Langzeitversichertenregelung antreten, da damit weniger Abschläge verbunden sind und beantragt daher die bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten. Diese werden mit 31. Jän. 2020 mit 39 Jahren 2 Monaten und 28 Tagen festgestellt.
Auf die notwendigen 42 Jahre beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit fehlen zu diesem Zeitpunkt noch 2 Jahr 9 Monate 2 Tage. Der frühest mögliche Termin für eine Versetzung in den Ruhestand mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit wäre daher der 1. Dez. 2022.