Notengebung

§80 des Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz regelt die grundsätzlichen Bereiche der Leistungsbeurteilung.

Der Lehrer hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch ständige Feststellung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung
sind die Anforderungen des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts.

Die Grundlagen der Leistungsbeurteilung sind in der Leistungsbeurteilungsverordnung nachzulesen. Diese wurde mit 1. September 2014 verordnet.