Jubiläumszuwendung

Jubiläumszuwendung für pragmatisierte Lehrer/innen

Gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes kann Lehrer/innen aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Als Dienstzeiten gelten dabei allerdings auch „Vordienstzeiten“, die bei der Ermittlung des
Besoldungsdienstalters (Vorrückungsstichtages) gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes zur Gänze angerechnet wurden und für die Vorrückung tatsächlich wirksam sind (d.h. abzüglich eines „Überstellungsverlustes“). Diese Einbeziehung von „Vordienstzeiten“ erklärt auch, warum zwei Lehrpersonen mit gleichem Dienstantritt die Jubiläumszuwendung zu unterschiedlichen Zeitpunkten bekommen können.
Zur Klärung der Anspruchsberechtigung wird von der Dienstbehörde ein Jubiläumsstichtag ermittelt, der bei dieser erfragt werden kann.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt an dem auf den Jubiläumsstichtag folgenden 1. Jänner oder 1. Juli. Ein Ansuchen ist nicht erforderlich.

Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren werden zwei Monatsbezüge und

nach einer Dienstzeit von 40 Jahren vier Monatsbezüge als Jubiläumszuwendung ausbezahlt.

Unter Monatsbezug ist dabei jener Betrag zu verstehen, der Lehrer/innen „gemäß ihrer besoldungsrechtlichen Stellung“ für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. Das bedeutet, dass vollbeschäftigten und teilbeschäftigten pragmatisierten Lehrer/innen in gleicher Weise der volle Monatsbezug (ohne Sonderzahlung) des Monats, in den das Dienstjubiläum fällt, gebührt. Bei der Berechnung des Monatsbezuges werden Dienstzulagen (Leiterzulage) sowie eine Dienstalterszulage mit eingerechnet.
Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand nach Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters (65 Jahre) kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von vier Monatsbezügen auch dann gewährt werden, wenn eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren vorliegt. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszulage erfüllt und ist die Lehrperson jedoch vor der Auszahlung verstorben, kann die Zuwendung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt werden.


Jubiläumszuwendung für Vertragslehrer/innen

Im § 22 Abs. 1 VBG ist festgelegt, dass für die Jubiläumszuwendung der Vertragslehrer/innen die einschlägigen Bestimmungen für die Beamt/innen sinngemäß gelten. Eine wesentliche Besonderheit gibt es jedoch: Bei teilbeschäftigten Vertragslehrer/innen wird die Höhe der Jubiläumszuwendung gemäß dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis aliquotiert.