Bezugsvorschuss

Bezugsvorschüsse können nach Maßgabe der im Jahresvoranschlag vorhandenen Mittel an
Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrerpersonen gewährt werden, wenn sie unverschuldet in
Notlage geraten sind oder bei denen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

  1. Arten von Gehaltsvorschüssen
    a) Erweiterter Vorschuss
    Erweiterte Vorschüsse können bis zum Höchstbetrag von EUR 12.000,00 für Aufwendungen im
    Zusammenhang mit der Schaffung bzw. dem Erwerb von Wohnraum zur dauernden Befriedigung des
    eigenen Wohnbedarfes (z. B. Erwerb einer Eigentumswohnung, Bau eines Eigenheimes) gewährt
    werden.
    Das Dienstverhältnis muss mindestens zwei Jahre gedauert haben.
    Ein erweiterter Vorschuss wird nur einmal gewährt. Gehören mehrere öffentliche Bedienstete demselben
    Haushalt an, so darf die Höhe der gewährten erweiterten Vorschüsse den Höchstbetrag nicht
    übersteigen.
    b) Allgemeiner Vorschuss
    Allgemeine Bezugsvorschüsse können bis zum Höchstbetrag von EUR 4.000,00 gewährt werden.
    Das Dienstverhältnis muss mindestens ein Jahr gedauert haben.
    In einem Zeitraum von zehn Jahren dürfen gewährte Vorschüsse den Höchstbetrag nicht übersteigen.
    Für die Tilgung von Darlehen wird kein Vorschuss gewährt.
  2. Ansuchen
    Der Vorschuss ist mit dem hierfür vorgesehenen Formblatt vor der Durchführung des Vorhabens zu
    beantragen. Aktuelle Nachweise über das Haushaltseinkommen sind anzuschließen.
  3. Rückzahlung
    Den monatlich von den Bezügen einzubehaltenden Rückzahlungsraten werden 8 % des monatlichen
    Familiennettoeinkommens (ohne Familienbeihilfe) minus 1 % pro Kind, für das ein Anspruch auf
    Kinderzulage besteht – mindestens jedoch 5% des Familiennettoeinkommens (ohne Familienbeihilfe),
    zugrunde gelegt.
    Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein noch offener Vorschussrest sofort fällig.
    Bei einer Einstellung der Bezüge infolge von Abwesenheiten sind die fälligen Rückzahlungsraten
    monatlich zu überweisen.
    Eine vorzeitige Rückzahlung des Bezugsvorschusses ist möglich.
  4. Sicherstellung
    Für allgemeine Vorschüsse ist keine Sicherstellung notwendig.
    Für erweiterte Vorschüsse ist als Sicherstellung vorzulegen:

    a) Von verheirateten Landeslehrpersonen eine Mithaftungserklärung des Ehepartners. Die Unterschrift
    des Ehepartners auf der Erklärung muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Amt der
    Landesregierung geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
    b) Eine auf den Überbringer lautende, zu Gunsten der Landesregierung vinkulierte, mit Selbstmord- und
    Unanfechtbarkeitsklausel versehene Versicherungspolizze (Er- oder Ablebens-, Risiko- oder
    Restkreditversicherung) oder eine Bürgschaftserklärung von einem im öffentlichen Dienst stehenden oder
    zwei sonstigen Bürgen.
    Die Versicherungssumme muss mindestens den um EUR 4.000,00 verminderten Vorschussbetrag
    aufweisen.
    Die Versicherungsdauer muss auf die gesamte Rückzahlungsdauer des Vorschusses abgestimmt sein.
    Sicherstellungen werden beim Amt der Landesregierung hinterlegt.
  5. Verwendungsnachweis
    Die bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses ist mit entsprechenden Belegen nachzuweisen.
    Der Verwendungsnachweis ist beim allgemeinen Vorschuss binnen drei und beim erweiterten Vorschuss
    binnen sechs Monaten dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

    Wird der Verwendungsnachweis trotz nachweislicher Mahnung nicht ordnungsgemäß erbracht, wird der
    offene Vorschussbetrag sofort fällig.