Ein Kinderzuschuss von € 15,60/Monat gebührt für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Der Kinderzuschuss wird für jedes Kind nur einmal ausbezahlt (auch wenn beide Elternteile im Öffentlichen Dienst beschäftigt sind).
Seit 2012 erhalten Teilbeschäftigte ebenfalls den vollen Kinderzuschussbetrag.
Der Kinderzuschuss wird im Dienstweg beantragt. Eine Kopie der Geburtsurkunde und die Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe sind beizulegen. Die Geltendmachung des Anspruches erfolgt nach Geburt (Adoption) eines Kindes bzw. bei Verehelichung.
Keine rückwirkende Gewährung!
Lehrer/innen, die Anspruch auf die Personalzulage des Landes haben, wird auch der Differenzbetrag zur Kinderzulage des Landes ausbezahlt.
Änderungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sind dem Dienstgeber binnen einem Monat zu melden. Bei gänzlichem Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.
Über das 18. Lebensjahr hinaus gebührt auf Antrag der Kinderzuschuss für Kinder, die
- Präsenz- oder Zivildienst leisten
- eine Schul- bzw. Berufsausbildung machen
- infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind.