Sabbatical

Wer um ein Sabbatical ansucht, hat die Möglichkeit, sich in einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Jahren ein Schuljahr lang vom Dienst freizustellen. Dies ist sowohl für vertragliche als auch für pragmatisierte Lehrerinnen und Lehrer möglich, vorausgesetzt man hat mindestens fünf Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst gearbeitet und und es darf kein wichtiger dienstlicher Grund entgegen stehen.

Das Sabbatical kann immer nur für ganze Schuljahre (1. Sep. – 31. Aug.) beansprucht werden, ausser bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall auch bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.

Die Rahmenzeit umfasst die Dienstleistungszeit (Ansparzeit) und das Freijahr.

RahmenzeitAnsparzeitBezüge
2 Schuljahre1 Jahr50 %1. Jahr ist Ansparjahr
3 Schuljahre2 Jahre66 %
4 Schuljahre3 Jahre75 %1. u. 2. Jahr sind Ansparjahre
5 Schuljahre4 Jahre80 %

Eine Kombination von Sabbatical und „normaler“ Teilzeit ist möglich.

Die Rahmenzeit zählt zur Gänze für die Vorrückung und zur Gänze als Pensionsversicherungszeit.

Bei der Pensionierung werden für die Durchrechnung die aliquotierten Bezüge als Beitragsgrundlagen herangezogen. Bei pragm. Lehrpersonen besteht allerdings die Möglichkeit der Aufzahlung auf die vollen Pensionsbeiträge (=Altersteilzeit).

Für Vertragslehrer gelten die Regelungen sinngemäß. Anstelle des Übertritts in den Ruhestand tritt das Enden des Dienstverhältnisses, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind. Die Bezahlung des vollen Pensionsversicherungsbeitrags ist allerdings nicht möglich. Achtung! Die Abfertigung (ALT) wird aus dem für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes berechnet!

Vorzeitige Beendigung ist auf Antrag möglich, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Während der Freistellungsphase darf der Landeslehrer/die Landeslehrerin nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

Gesetzliche Grundlagen: (§65d LLDG bzw. §91d VBG)