Die Lehrverpflichtung der Lehrperson kann auf ihren Antrag hin für ein bzw. mehrere ganze Schuljahre unter bestimmten Bedingungen herabgesetzt werden. Die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Teilzeit sind z.T. bei pragmatisierten Lehrpersonen und Vertragslehrpersonen unterschiedlich.
Schulleiter (Schulleiterinnen) haben ebenfalls die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungen nach § 46 LLDG 1985 (zur Betreuung eines Kindes). Überdies haben Schulleiter (Schulleiterinnen) Anspruch auf Teilzeitbeschäftigungen nach dem Väter-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979. Lediglich Teilzeitbeschäftigungen nach § 45 LLDG 1985 (aus beliebigem Anlass) sind für Schulleiter (Schulleiterinnen) weiterhin nicht vorgesehen.