Das steuerliche Pendlerpauschale verringert die zu bezahlende Lohnsteuer. Sie ist nach der
- Entfernung zwischen Dienst- und Wohnort und
- nach der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel gestaffelt.
Das „kleine“ Pendlerpauschale steht zu, wenn die Wegstrecke zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und der Stammschule mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels überwiegend möglich und zumutbar ist.
Das „große“ Pendlerpauschale wird ab einer Wegstrecke von mehr als 2 km gewährt, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel überwiegend nicht möglich oder unzumutbar ist. Z. B., wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte Ihrer Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke für Sie nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine detaillierte Auskunft über die Unzumutbarkeit bei der Benützung von öffentlichen Massenverkehrsmittel finden sie auf der Homepage des BM Finanzen
Auch Teilzeitbeschätigten, die mindestens an einem Tag pro Woche zur Arbeit fahren, steht ein Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an
- mindestens 11 Kalendertagen zurückgelegt = volle Pendlerpauschale
- mindestens 8 -10 Kalendertagen zurückgelegt = zwei Drittel der Pendlerpauschale
- mindestens 4 – 7 Kalendertagen zurückgelegt = ein Drittel der Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro (beträgt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es gelten die gleichen Aliquotierungsbestimmungen wie beim Pendlerpauschale) sind online über https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner zu berechnen und beim Dienstgeber zu beantragen.
Änderungen der Voraussetzungen sind innerhalb eines Monats dem Arbeitgeber bekannt zu geben!