Fahrtkostenzuschuss

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Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss besteht nur für Lehrkräfte, denen das Pendlerpauschale zusteht. Für den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss muss das Pendlerpauschale durch Erklärung beim Dienstgeber (über den Dienstweg) in Anspruch genommen werden.

Dessen Höhe ist an die jeweiligen Stufen der Pendlerpauschale gekoppelt und gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung (nicht rückwirkend) bei der Dienstbehörde (Schulleitung) und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale wegfallen.

Der Fahrtkostenzuschuss muss nicht eigens beantragt werden!